Glossar

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Vorteilsgewährung

Vorteilsgewährung ist geregelt im § 333 StGB.

§ 333 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Hier ist regelmäßig die Frage, was ist noch sozialadäquat und was nicht. Eine Vorteilsgewährung ist dann nicht anzunehmen, wenn die Leistung im gewissen Umfang üblich und deshalb sozialadäquat ist.

Als nicht mehr sozialadäquat sollen beispielsweise 50,00 Euro überschreitende Zuwendungen sein, sozialadäquat allerdings Bewirtung von Forschungsmitgliedern öffentlicher Sparkassen (siehe Vorteilsannahme).

Die Vorteilsgewährung ist ein so genanntes Korruptionsdelikt.