Geldwäsche und Steuerberater, Wirtschaftsstrafrecht

News: 01.04.2026 in Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Geldwäsche und Steuerberater, Wirtschaftsstrafrecht

Geldwäsche im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Haftung von Steuerberatern – Beschluss vom 21.01.2025 – 13 U 146/24

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe betrifft zentrale Fragen der Geldwäsche, des Strafrechts im Wirtschaftsstrafrecht sowie der Haftungsrisiken von Steuerberatern bei der Weiterleitung fremder Gelder.

Dem Beschluss lag ein typischer Fall des sogenannten Love-Scammings zugrunde. Der Kläger wurde Opfer eines Betrugs und überwies in mehreren Teilbeträgen über 54.000 Euro auf das Konto des Beklagten, der als Steuerberater tätig ist. Dieser leitete die Gelder nahezu vollständig an einen Dritten weiter, angeblich zur Investition in Bitcoin. Der Kläger verlangte daraufhin die vollständige Rückzahlung und stützte sich dabei insbesondere auf eine angebliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche sowie auf zivilrechtliche Ansprüche.

Geldwäsche nach § 261 StGB: Voraussetzungen der Strafbarkeit im Wirtschaftsstrafrecht

Das Gericht prüft die Voraussetzungen der Geldwäsche nach § 261 StGB. Diese Vorschrift regelt, dass Vermögenswerte aus Straftaten nicht verborgen, verschleiert, weitergegeben oder verwendet werden dürfen, wenn dadurch die Herkunft verdeckt oder die Sicherstellung erschwert wird.

In der damals geltenden Fassung genügte für eine Strafbarkeit bereits Leichtfertigkeit. Das bedeutet, dass jemand besonders gravierende Hinweise auf eine illegale Herkunft außer Acht lässt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt dies jedoch voraus, dass konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich eine Straftat erkennen lässt und dass sich die illegale Herkunft der Gelder nach der konkreten Situation nahezu aufdrängen musste.

Im konkreten Fall lagen zwar mehrere Auffälligkeiten vor, etwa ungewöhnliche Zahlungswege, unterschiedliche Verwendungszwecke und die Einbindung eines unbekannten Dritten. Auch die berufliche Stellung des Beklagten als Steuerberater wurde in die Bewertung einbezogen. Dennoch sah das Gericht lediglich ein fahrlässiges Verhalten als gegeben an. Entscheidend war, dass zwischen dem Beklagten und der die Transaktionen initiierenden Person eine frühere Geschäftsbeziehung bestand und kein eigenes wirtschaftliches Interesse festgestellt werden konnte.

Steuerberater und Geldwäsche im Strafrecht: Maßstab der Verantwortlichkeit

Für Steuerberater im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht ist die Entscheidung besonders relevant. Das Gericht macht deutlich, dass die berufliche Qualifikation allein nicht dazu führt, dass ungewöhnliche Transaktionen automatisch als strafbare Geldwäsche eingeordnet werden müssen.

Auch ein früheres Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche führt nicht dazu, dass jede spätere Handlung unter einem strengeren Maßstab bewertet wird. Maßgeblich bleibt stets eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten.

Geldwäschegesetz (GWG) und Strafrecht: Keine Haftung über § 823 BGB

Der Kläger versuchte seine Ansprüche zusätzlich auf Vorschriften des Geldwäschegesetz zu stützen. Das Gericht stellt hierzu klar, dass diese Regelungen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 BGB sind.

§ 823 BGB regelt, dass Schadensersatz verlangt werden kann, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, das gerade dem Schutz einzelner Personen dient. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes verfolgen jedoch in erster Linie öffentliche Zwecke der Gefahrenabwehr und begründen daher keine unmittelbaren Schadensersatzansprüche.

Bereicherungsrecht im Wirtschaftsstrafrecht: Keine Rückzahlung trotz Geldweiterleitung

Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB wurde verneint. Diese Vorschrift verpflichtet zur Herausgabe von Vermögenswerten, die ohne rechtlichen Grund erlangt wurden.

Der Beklagte konnte sich erfolgreich auf Entreicherung berufen, da er die erhaltenen Gelder nahezu vollständig an den Dritten weitergeleitet hatte. Ein darüber hinausgehender Vermögensvorteil, etwa durch eine Beteiligung an den erworbenen Bitcoins, konnte nicht festgestellt werden. Die bloße Möglichkeit eines solchen Vorteils genügt nicht, da die Beweislast beim Kläger liegt.

Einordnung für Geldwäsche, Strafrecht und Steuerberater

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe konkretisiert die Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht und zeigt zugleich die Grenzen zivilrechtlicher Haftung auf. Für Steuerberater ergibt sich daraus, dass die rechtliche Bewertung maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht allein aus ungewöhnlichen Zahlungsstrukturen oder der beruflichen Stellung abgeleitet werden kann.