25.03.2026 |
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 5 StR 358/25) setzt ein klares Signal im Wirtschaftsstrafrecht : Auch komplexe Schwarzarbeitsmodelle mit vorgeschobenen Firmen, Scheinverträgen und Abdeckrechnungen bleiben strafrechtlich greifbar – selbst dann, wenn sich die Rollen der Beteiligten im Prozess anders darstellen als ursprünglich angeklagt.
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