Computersabotage

News: 03.03.2017 in Allgemeines
Computersabotage

Mit Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.12.2015 wurde der Betreiber der Streaming-Plattform „Kinox.to" wegen täterschaftlich begangener gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken verurteilt wie auch wie wegen Computersabotage und Beihilfe zur Computersabotage und Nötigung.

Das Hochladen der Videodateien durch die Uploader sei als Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 106 Abs. 1 Variante 1 UrhG anzusehen. Als Betreiber der Streaming-Plattform „Kinox.to" habe der verurteilte Angeklagte als Mittäter gehandelt, als er für die Betreiber des Internetportals „Kino.to" unter Nutzung seiner umfangreichen IT-Kenntnisse erhebliche Sicherheitslücken des Portals schloss und Updates auf 2 Servern vornahm, habe er sich der Beihilfe schuldig gemacht.

Der Angeklagte hatte darüber hinausgehend seine IT-Fähigkeiten genutzt, um ein Konkurrenzunternehmen zu schädigen. Er hatte sich unter Einsatz seiner ausgeprägten IT-Fähigkeiten und seiner Erfahrungen als Computer-Hacker die Zugangsdaten für die Internetadresse eines Hauptkonkurrenzportals verschafft. Diese Daten gab er einem gesondert verfolgten Betreiber der Streaming-Plattform „Kino.to" weiter, der damit Manipulationen an der IP-Adresse des anderen Portals vornahm oder vornehmen ließ. Dies führte dazu, dass das Konkurrenzportal an den besonders besucherstarken Weihnachtstagen des Jahres 2010 für Internetnutzer nicht erreichbar war.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 303 b StGB insbesondere kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass die gesetzliche Regelung nur auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit rechtstreuem Verhalten Anwendung finden soll.