Die Entscheidung des BayObLG zur Geldbuße gegen juristische Personen nach § 30 OWiG zeigt die hohen Anforderungen an die Zurechnung von Pflichtverstößen im Wirtschaftsstrafrecht und begrenzt eine pauschale Inanspruchnahme von Unternehmen durch Ermittlungsbehörden.

News: 15.04.2026 in Wirtschaftsstrafrecht
Die Entscheidung des BayObLG zur Geldbuße gegen juristische Personen nach § 30 OWiG zeigt die hohen Anforderungen an die Zurechnung von Pflichtverstößen im Wirtschaftsstrafrecht und begrenzt eine pauschale Inanspruchnahme von Unternehmen durch Ermittlungsbehörden.

Die Entscheidung des BayObLG zur Geldbuße gegen juristische Personen nach § 30 OWiG zeigt die hohen Anforderungen an die Zurechnung von Pflichtverstößen im Wirtschaftsstrafrecht und begrenzt eine pauschale Inanspruchnahme von Unternehmen durch Ermittlungsbehörden.

BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25

Sachverhalt zur Geldbuße gegen eine juristische Person

Dem Verfahren lag die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person zugrunde. Ein Transportunternehmen ließ einen Sattelzug einsetzen, obwohl die zulässige Gesamtlänge überschritten war. Das Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldbuße nach § 30 OWiG.

Grundlage der Entscheidung war der Vorwurf, dass die verantwortlichen Personen innerhalb des Unternehmens die Fahrt trotz Kenntnis der Überlänge angeordnet oder zumindest zugelassen hätten. Konkrete Feststellungen dazu, welche natürliche Person diese Entscheidung getroffen hatte, fehlten jedoch weitgehend.

Rechtliche Würdigung zur Geldbuße nach § 30 OWiG im Wirtschaftsstrafrecht

Das BayObLG hob die Entscheidung auf und stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 30 OWiG nicht schematisch angewendet werden dürfen.

Anforderungen des § 30 OWiG verständlich erklärt

§ 30 OWiG regelt, unter welchen Voraussetzungen gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhängt werden kann. Die Norm verlangt insbesondere:

  • Eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat einer natürlichen Person

  • Diese Person muss eine Leitungsperson sein, etwa Geschäftsführer oder Prokurist

  • Die Tat muss Pflichten der juristischen Person verletzen oder zu deren Bereicherung führen

Entscheidend ist, dass eine bestimmte natürliche Person identifiziert wird, deren Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden kann.

Das Gericht betont ausdrücklich, dass die bloße Stellung als Geschäftsführer oder Leitungsperson nicht automatisch zur Verantwortlichkeit führt. Vielmehr muss konkret festgestellt werden, wer gehandelt hat und wie dieses Verhalten rechtlich zu bewerten ist.

Fehler des Amtsgerichts bei der Festsetzung der Geldbuße

Nach Auffassung des BayObLG genügte das Urteil diesen Anforderungen nicht:

  • Es fehlte an der konkreten Benennung einer verantwortlichen Leitungsperson

  • Die Feststellungen beschränkten sich auf pauschale Formulierungen wie „für sie handelnde Personen“

  • Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung wurde nicht vorgenommen

  • Auch zum Vorsatz der verantwortlichen Person fehlten tragfähige Feststellungen

Damit war nicht überprüfbar, ob die Voraussetzungen für eine Geldbuße gegen die juristische Person tatsächlich vorlagen.

Das Gericht stellte klar, dass selbst im Bußgeldverfahren die Urteilsgründe so ausgestaltet sein müssen, dass eine rechtliche Überprüfung möglich ist. Bloße Vermutungen oder generalisierte Annahmen reichen nicht aus.

Bedeutung für das Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensgeldbußen

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für das Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere für Verfahren, in denen gegen Unternehmen Geldbußen verhängt werden sollen.

Grenzen der Geldbuße gegen juristische Personen

Das BayObLG macht deutlich:

  • Eine Geldbuße nach § 30 OWiG setzt zwingend eine individualisierte Zurechnung voraus

  • Unklare oder pauschale Feststellungen reichen nicht aus

  • Ermittlungsbehörden müssen konkret darlegen, wer gehandelt hat und warum dieses Verhalten zurechenbar ist

Relevanz für die Praxis im Steuerstrafrecht

Die Entscheidung ist auch für das Steuerstrafrecht von besonderer Bedeutung. In der Praxis zeigt sich zunehmend, dass Ermittlungsbehörden § 30 OWiG als Auffanginstrument nutzen, wenn eine konkrete Täterschaft nicht nachweisbar ist.

Das Gericht erteilt dieser Vorgehensweise eine klare Absage:

  • § 30 OWiG ist kein Ersatz für fehlende Täterfeststellungen

  • Die Norm darf nicht als „Rettungsanker“ verwendet werden

  • Vage Feststellungen genügen nicht für die Verhängung einer Geldbuße

Damit stärkt die Entscheidung die Verteidigungsposition von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht erheblich.

Einordnung und praktische Konsequenzen für Unternehmen

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung:

  • Unternehmen können sich gegen eine Geldbuße nach § 30 OWiG erfolgreich verteidigen, wenn keine klare Zurechnung erfolgt

  • Verteidigungsschwerpunkt ist regelmäßig die Frage: Wer hat konkret gehandelt?

  • Die Behörden müssen die interne Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten präzise aufklären

Für die Unternehmensvertretung im Wirtschaftsstrafrecht folgt daraus, dass eine sorgfältige Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 OWiG zwingend ist. Insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen bestehen regelmäßig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Die Entscheidung des BayObLG setzt damit klare Grenzen für die Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen und unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und individualisierten Zurechnung im Wirtschaftsstrafrecht.