Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht: Landgericht Lübeck bejaht Schadensersatz nach strafrechtlicher Verurteilung und konkretisiert Verjährungsbeginn bei Zuständigkeit der Rentenversicherung

News: 13.04.2026 in Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht: Landgericht Lübeck bejaht Schadensersatz nach strafrechtlicher Verurteilung und konkretisiert Verjährungsbeginn bei Zuständigkeit der Rentenversicherung

Landgericht Lübeck, Urteil vom 25.04.2025 – 10 O 255/23 – Schadensersatz nach Schwarzarbeit und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen im Wirtschaftsstrafrecht

Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht

Das Landgericht Lübeck hat mit Urteil vom 25. April 2025 entschieden, dass nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Schwarzarbeit und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht. Gleichzeitig konkretisiert die Entscheidung zentrale Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere die persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie den Beginn der Verjährung unter Einbeziehung der Zuständigkeit der Rentenversicherung.

Sachverhalt: Schwarzarbeit und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Beklagte als Geschäftsführer eines Unternehmens in den Jahren 2016 bis 2018 Arbeitnehmer beschäftigte, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden. Dadurch wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt.

Die Ermittlungen wurden durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeleitet und führten zu einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Diese stellte die Höhe der vorenthaltenen Beiträge fest.

Strafrechtlich wurde der Beklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Auf dieser Grundlage machte eine gesetzliche Krankenkasse Schadensersatz geltend.

Rechtliche Würdigung: Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bei Schwarzarbeit im Wirtschaftsstrafrecht besteht.

§ 266a StGB als zentrale Norm bei Schwarzarbeit

§ 266a StGB regelt das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ordnungsgemäß abzuführen.

Verletzt ein Verantwortlicher diese Pflicht vorsätzlich, macht er sich strafbar. Zugleich handelt es sich bei § 266a StGB um ein sogenanntes Schutzgesetz. Das bedeutet, dass ein Verstoß auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB

§ 823 Abs. 2 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wird. Da § 266a StGB ein solches Schutzgesetz ist, führt die vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen unmittelbar zu einer Schadensersatzpflicht.

Das Gericht stellt klar, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers voraussetzt, dass er selbst die strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Dies war hier aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der Fall.

Organpflichten des Geschäftsführers im Wirtschaftsstrafrecht

Das Gericht betont, dass ein Unternehmen als juristische Person nur durch seine Organe handeln kann.

Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Vorschrift regelt, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber abzuführen ist.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass der Geschäftsführer dafür verantwortlich ist, die gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge.

Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht nur zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Wirtschaftsstrafrecht, sondern auch zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung.

Verjährung bei Schadensersatz nach Schwarzarbeit

Ein zentraler Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf der Frage des Verjährungsbeginns bei Ansprüchen wegen Schwarzarbeit und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen.

Regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB

§ 195 BGB bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist gilt auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB.

Beginn der Verjährung nach § 199 BGB

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.

Das Gericht stellt klar, dass es nicht auf die Einleitung des Strafverfahrens ankommt, sondern auf die Kenntnis der zuständigen Stelle.

Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Kenntnis

Ein entscheidender Punkt der Entscheidung ist die Bestimmung der maßgeblichen Kenntnis.

Das Gericht stellt heraus, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht nur eine Kontrollfunktion, sondern auch eine Entscheidungs- und Vollzugsfunktion hat.

Nach § 28p SGB IV prüfen die Rentenversicherungsträger Arbeitgeber und sind befugt, Verwaltungsakte zur Beitragspflicht zu erlassen. Diese Vorschrift regelt die Betriebsprüfung und die Feststellung von Beitragspflichten.

Demgegenüber sind Krankenkassen nach § 28h SGB IV zwar Einzugsstellen, handeln jedoch im Auftrag der Rentenversicherung.

Daraus folgt: Für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis der Rentenversicherung maßgeblich, nicht die der Krankenkasse.

Im konkreten Fall begann die Verjährung daher erst mit der im Jahr 2019 durchgeführten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung.

Entscheidung des Landgerichts Lübeck

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 186.981,71 Euro nebst Zinsen und stellte fest, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Die Verjährungseinrede blieb ohne Erfolg, da die maßgebliche Kenntnis erst mit der Prüfung durch die Rentenversicherung vorlag.

Einordnung: Bedeutung für Schwarzarbeit und Wirtschaftsstrafrecht

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck hat erhebliche Bedeutung für Fälle der Schwarzarbeit im Wirtschaftsstrafrecht.

Sie verdeutlicht, dass die strafrechtliche Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen regelmäßig die Grundlage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bildet.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zum Verjährungsbeginn. Maßgeblich ist nicht die Kenntnis einzelner Einzugsstellen oder Ermittlungsbehörden, sondern die der entscheidungsbefugten Rentenversicherung.

Für Geschäftsführer bedeutet dies eine erhebliche Haftungsverschärfung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zentraler Bestandteil ihrer Organverantwortung. Verstöße führen nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern regelmäßig auch zu persönlicher Haftung im Zivilrecht.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Durchsetzung von Ansprüchen bei Schwarzarbeit und unterstreicht die enge Verzahnung von Wirtschaftsstrafrecht und zivilrechtlicher Haftung.