Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 zum Aktenzeichen 1 StR 387/25 hat der Bundesgerichtshof eine für das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht bedeutsame Klarstellung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum dieselbe prozessuale Tat oder unterschiedliche prozessuale Taten sind. Der BGH stellt nun ausdrücklich klar, dass es sich hierbei um unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt.
Die Entscheidung ist für die Praxis des Steuerstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft nicht nur die Abgrenzung des Prozessstoffs, sondern auch die Frage, welche Taten angeklagt, eingestellt oder beschränkt verfolgt werden können. Zugleich hat die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigung in Verfahren wegen Steuerhinterziehung und damit auf das Wirtschaftsstrafrecht insgesamt.
Der Sachverhalt: Umsatzsteuerbetrugssystem und unrichtige Voranmeldungen
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die ursprünglich mit Luxusmöbeln handelte, dann aber in ein Umsatzsteuerbetrugssystem mit Fernsehgeräten eingebunden wurde. In dieses System waren weitere Gesellschaften eingebunden, die als sogenannte missing trader oder Buffer fungierten. Die Lieferantengesellschaften gaben nach den Feststellungen weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen ab.
Der Angeklagte entschied zunächst, für die GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2014 abzugeben, damit die auffällige Umsatzsteigerung gegenüber den Finanzbehörden nicht sichtbar wurde. Nach einer Durchsuchung wurden dann auf seine Anweisung hin durch einen gutgläubigen Buchhalter und später durch einen gutgläubigen Steuerberater verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 eingereicht. In diesen Voranmeldungen wurden zwar die Umsätze zutreffend angegeben, zugleich aber Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht. Später wurde außerdem eine verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 abgegeben, in der ebenfalls unzutreffend Vorsteuern angesetzt wurden.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der Steuerhinterziehung und der versuchten Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch teilweise ab und stellte dabei wichtige Grundsätze für das Steuerstrafrecht auf.
§ 370 AO: Was regelt die Vorschrift zur Steuerhinterziehung?
Die zentrale Strafnorm ist § 370 Abs. 1 AO. Diese Vorschrift regelt die Steuerhinterziehung. Strafbar macht sich danach insbesondere, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Für das Steuerstrafrecht bedeutet das: Sowohl die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung kann jeweils den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Gerade an dieser Stelle setzt die Entscheidung des BGH an.
§ 264 StPO: Was ist eine prozessuale Tat?
Für das Strafverfahren ist § 264 Abs. 1 StPO von zentraler Bedeutung. Diese Vorschrift regelt, dass Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Im Steuerstrafrecht ist deshalb entscheidend, wie die Tat prozessual abgegrenzt wird.
Der BGH stellt nun klar: Bei der Steuerhinterziehung wird die prozessuale Tat regelmäßig durch die konkrete Steuererklärung abgegrenzt, also durch die Erklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen, für eine bestimmte Steuerart und für einen bestimmten Besteuerungszeitraum. Maßgeblich sind nicht bloß die zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen.
Für das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht ist das ein zentraler Punkt. Denn damit wird deutlich, dass nicht das gesamte steuerliche Fehlverhalten eines Jahres automatisch eine einzige prozessuale Tat bildet.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung sind verschiedene prozessuale Taten
Der Kern der Entscheidung liegt in der Aussage des BGH, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum unterschiedliche prozessuale Taten sind.
Das begründet der BGH vor allem mit der steuerrechtlichen Selbständigkeit dieser Erklärungen. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO eine eigenständige Steueranmeldung. Sie ist nicht lediglich ein vorbereitender Teil der Jahreserklärung. Auch die Verfahren zur Festsetzung aufgrund der Voranmeldungen und zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer sind steuerrechtlich selbständig.
Hinzu kommt nach der Entscheidung, dass zwischen den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der späteren Umsatzsteuerjahreserklärung häufig ein längerer Zeitraum liegt. Es fehlt damit an einer so engen inneren Verknüpfung, dass eine getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde.
Gerade für das Steuerstrafrecht ist das bedeutsam, weil damit die bisherige Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat aufgegeben wird.
Auch die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander sind selbständige prozessuale Taten
Der BGH geht noch einen Schritt weiter. Er stellt klar, dass auch die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums untereinander jeweils eigene prozessuale Taten sein können. Für April, Mai, Juni oder Juli eines Jahres liegt also nicht automatisch eine einzige Tat vor.
Für die Praxis des Steuerstrafrechts bedeutet dies, dass die einzelnen Voranmeldungszeiträume verfahrensrechtlich sauber getrennt betrachtet werden müssen. Das hat unmittelbare Bedeutung für Anklage, Einstellung, Verjährung, Nachtragsanklage und Verteidigung.
Diese Klarstellung ist auch für das Wirtschaftsstrafrecht wichtig, weil gerade in umfangreichen Unternehmensverfahren häufig mehrere Besteuerungszeiträume und mehrere Steuererklärungen betroffen sind.
Tateinheit und Tatmehrheit bei Einschaltung eines gutgläubigen Steuerberaters oder Buchhalters
Der BGH befasst sich außerdem mit der Frage der Konkurrenzen. Dabei geht es um § 52 StGB und § 53 StGB.
§ 52 StGB regelt die Tateinheit. Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Strafgesetze oder dieselbe Strafvorschrift mehrfach durch dieselbe Handlung verletzt werden.
§ 53 StGB regelt die Tatmehrheit. Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere Straftaten bilden.
Nach der Entscheidung kann Tateinheit vorliegen, wenn der Steuerpflichtige einen gutgläubigen Steuerberater oder Buchhalter durch eine einzige Handlung, etwa eine einheitliche Anweisung oder die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen, zur Erstellung und Einreichung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen veranlasst. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichen.
Im konkreten Fall nahm der BGH für die Voranmeldungen April bis Juli 2014 eine einheitliche Anweisung an. Deshalb standen diese Fälle in Tateinheit. Die späteren Anweisungen für August und September 2014 bewertete er dagegen als getrennte Handlungen, also als Tatmehrheit.
Diese Differenzierung ist für das Steuerstrafrecht praktisch bedeutsam, weil sie unmittelbaren Einfluss auf Schuldspruch und Strafe hat.
Mitbestrafte Vortat: Warum Voranmeldungen und Jahreserklärung materiell anders zu bewerten sein können
Der BGH bestätigt zugleich, dass unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen materiellrechtlich häufig eine mitbestrafte Vortat zu einer späteren unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung sein können. Das bedeutet: Wenn die Jahreserklärung dasselbe Hinterziehungsunrecht aufgreift und aus einer bloß vorläufigen Steuerverkürzung eine endgültige macht, wird das frühere Unrecht der Voranmeldungen im Regelfall von der späteren Haupttat mit erfasst.
Das ändert aber nichts daran, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung prozessual verschiedene Taten sind. Genau diese Trennung zwischen materiellrechtlicher Bewertung und prozessualer Tatbegriff ist die eigentliche Stärke der Entscheidung und für das Steuerstrafrecht besonders wichtig.
§ 154 StPO und § 154a StPO: Beschränkung oder Teileinstellung
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft § 154 StPO und § 154a StPO.
§ 154 StPO regelt die Einstellung der Verfolgung einzelner Taten aus Opportunitätsgründen.
§ 154a StPO regelt die Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Teile einer Tat.
Das Landgericht hatte das Verfahren auf die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränkt und sich dabei auf § 154a Abs. 2 StPO gestützt. Der BGH stellt aber fest, dass diese Beschränkung ins Leere ging, weil Voranmeldungen und Jahreserklärung eben keine einheitliche prozessuale Tat bilden. Damit hätte die Jahreserklärung nicht bloß als Teil derselben Tat ausgeschieden werden können.
Der BGH deutet die Verfahrenshandlung jedoch nach ihrem erkennbaren Willen und dem rechtlich Zulässigen um: Aus der gemeinten Beschränkung nach § 154a StPO wird eine Teileinstellung nach § 154 StPO. Auch das ist für das Steuerstrafrecht hochrelevant, weil Verfahrensfragen in Steuerstrafsachen oft ebenso entscheidend sind wie materiellrechtliche Fragen.
Bedeutung der Entscheidung für das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite für das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht.
Erstens zwingt sie Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften dazu, präziser zwischen einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung zu unterscheiden. Eine pauschale Zusammenfassung reicht künftig nicht mehr aus.
Zweitens erhöht die Entscheidung die Anforderungen an Anklage und Verfahrensgestaltung. Wenn die Jahreserklärung nicht verfolgbar ist oder nicht verfolgt werden soll, müssen die Voranmeldungen eigenständig angeklagt oder nachträglich in das Verfahren einbezogen werden.
Drittens ist die Entscheidung für die Verteidigung bedeutsam. Im Steuerstrafrecht kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob über eine Jahreserklärung oder über mehrere einzelne Voranmeldungen gestritten wird. Das betrifft nicht nur die Konkurrenzen, sondern auch Verjährung, Strafrahmen, Darstellungsanforderungen und die Reichweite verfahrensrechtlicher Einstellungen.
Viertens stärkt der Beschluss die dogmatische Trennung zwischen materiellrechtlicher Konsumtion und prozessualem Tatbegriff. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht, in dem komplexe Mehrjahres- und Mehrerklärungssachverhalte häufig sind, ist diese Klarstellung von erheblicher Bedeutung.
Fazit
Der Beschluss des BGH vom 10. Dezember 2025 bringt eine grundlegende Klarstellung für das Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung sind auch dann verschiedene prozessuale Taten, wenn sie denselben Besteuerungszeitraum betreffen. Dasselbe gilt für die einzelnen Voranmeldungen untereinander.
Für das Wirtschaftsstrafrecht ist die Entscheidung deshalb bedeutsam, weil sie die verfahrensrechtliche Behandlung komplexer Steuerfälle neu ordnet. Zugleich zeigt sie, dass bei der Steuerhinterziehung nicht nur die Frage der unrichtigen Angaben selbst entscheidend ist, sondern ebenso die saubere Abgrenzung der einzelnen Taten, die zutreffende Konkurrenzbewertung und die richtige Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung.
Gerade in umfangreichen Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist diese Entscheidung ein wichtiger Maßstab für Anklage, Verteidigung und gerichtliche Beurteilung im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht.