Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch Strohmann

News: 07.06.2017 in Allgemeines
Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch Strohmann

Als Strohmann wird gemeinhin bezeichnet, wer ein Unternehmen nur auf dem Papier leitet, faktisch jedoch kaum oder aber auch keinerlei Mitspracherechte, was unternehmerische Entscheidungen angeht, besitzt. Regelmäßig ist der Strohmann eine Strohfrau, die von dem so genannten faktischen Geschäftsführer eingesetzt wird, regelmäßig als GmbH – Geschäftsführerin. Erfahrungsgemäß gehen Strohmänner/Strohfrauen im Falle einer Aufdeckung der tatsächlichen Machtverhältnisse im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen davon aus, dass Sie nicht haften, weil sie keine Verantwortung übernommen hatten.

Mit Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 9 U3/17, stellte das OLG Celle fest, dass auch der Strohmann, wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet. Die als Geschäftsführerin eingesetzte Strohfrau könne sich jedenfalls nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie ihre Kompetenzen nicht genutzt habe, sondern diese anderen, überlassen habe. Allein die Stellung als formelle Geschäftsführerin begründet die Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Das ist auch für den Fall anzunehmen, dass im Innenverhältnis die Kompetenzen an Dritte übertragen sind. Die Strohfrau habe bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie sich um die Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse nicht gekümmert habe und hierfür auch keine Veranlassung gesehen habe. Wer sich nicht in eigener Person, so das OLG Celle, um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, der handelt bedingt vorsätzlich.

Die Entscheidung des OLG Celle korrespondiert dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2016, Az. 3 StR 352/16. In dieser Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, dass der Strohmann sich nicht darauf berufen könne, dass er nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet sei und de facto keinerlei Einfluss habe. Der Geschäftsführer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen, so der Bundesgerichtshof, stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. Wenn der Strohmann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse seine rechtlichen Befugnisse nicht umsetzen kann, so muss er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, andernfalls ist er gehalten, sein Amt niederzulegen.