Glossar

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Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist geregelt in § 15 a InsO.
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht gestellt wird. Bei einem ausscheidenden Geschäftsführer kommt eine Insolvenzverschleppung dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Geschäftsführer noch keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags hatte.

§ 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO erstreckt sich auf alle amtierenden Organmitglieder einer juristischen Person, das sind GmbH, AG, KG, aA, e. G., SCE und SE-AG.

Unklar ist, ob auch die Organe von Incorporated und Limited eine Antragspflicht haben.

Neben dem Geschäftsführer und dem Liquidator ist auch der faktische Geschäftsführer zur Insolvenzbeantragung verpflichtet und kann sich daher einer Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Die Insolvenzverschleppung gehört zu den Insolvenzstraftaten.