Glossar

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Illegale Beschäftigung von Ausländern

Die illegale Beschäftigung von Ausländern ist in SGB III und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) geregelt. Die illegale aus seiner Tätigkeit als Gegenstand nachfolgender gesetzlicher Bestimmungen:

- § 10 SchwarzArbG, Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

- § 11 SchwarzArbG Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang

- § 404 Abs. 1 SGB III Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

- § 404 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ordnungswidrig auch der Arbeitgeber, der sich bei ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit oder der Zollverwaltung unerlaubt Gebühren erstatten lässt

- § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III der Arbeitgeber, der Ausländer ohne Genehmigung beschäftigt handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 500.000 € betragen

- § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III der Ausländer, der ungenehmigt eine Beschäftigung ausübt handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 5000 € betragen

- § 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III wenn der Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will im Zustimmungsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unrichtige Auskünfte über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen erteilt, handelt er ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 500.000 € betragen.

Siehe auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz