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Faktischer Geschäftsführer

Von einem faktischen Geschäftsführer spricht man, wenn der bestellte Geschäftsführer ein Strohmann ist und die Person, die das Unternehmen, speziell die GmbH, leitet, nicht als Geschäftsführer auftaucht. Indizien einer faktischen Geschäftsführung sind die selbstständige Leitung der Außengeschäfte und Verhandlungen mit Banken sowie die Entscheidungsbefugnis über Steuerangelegenheiten, die Erteilung von Buchungsanweisungen und das Auftreten gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Maßgeblich ist die Bestimmung der Unternehmenspolitik durch den faktischen Geschäftsführer. Der bestellte Geschäftsführer haftet regelmäßig neben dem faktischen Geschäftsführer.