Glossar

Glossar

A B D E F G H I K M P R S T U V W

Erweiterter Verfall

Siehe Verfall.

Der erweiterte Verfall nach § 73d StGB ist von Seiten des Gerichtes anzuordnen, wenn der Täter eine bestimmte rechtswidrige Tat begangen hat, die auf die Regelungen des erweiterten Verfalls verweist. Notwendig ist nicht, dass positiv festgestellt wird, dass die Gegenstände für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind. Ausreichend ist, dass die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Gegenstände für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind.