Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): BGH stärkt Strafverfolgung bei Schwarzarbeit und Scheinstrukturen

News: 25.03.2026 in Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): BGH stärkt Strafverfolgung bei Schwarzarbeit und Scheinstrukturen

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 5 StR 358/25) setzt ein klares Signal im Wirtschaftsstrafrecht: Auch komplexe Schwarzarbeitsmodelle mit vorgeschobenen Firmen, Scheinverträgen und Abdeckrechnungen bleiben strafrechtlich greifbar – selbst dann, wenn sich die Rollen der Beteiligten im Prozess anders darstellen als ursprünglich angeklagt.

Für Unternehmen, Geschäftsführer und Beteiligte an Bau- oder Subunternehmerstrukturen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.


§ 266a StGB: Wann macht man sich strafbar?

§ 266a StGB regelt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Die Vorschrift schützt die Finanzierung der Sozialversicherung.

Konkret bedeutet das:

  • Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich strafbar.
  • Ebenso strafbar ist es, unrichtige oder unvollständige Meldungen zu machen oder Meldungen ganz zu unterlassen.

Typische Konstellationen im Wirtschaftsstrafrecht:

  • Schwarzlohnzahlungen
  • Teilweise „offizielle“ und teilweise „schwarze“ Vergütung
  • Einsatz von Scheinunternehmen oder Strohleuten
  • Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Arbeitsverhältnissen

Der Fall: Schwarzarbeit über Servicegesellschaft verschleiert

Im entschiedenen Fall wurde ein klassisches Schwarzarbeitsmodell umgesetzt:

  • Arbeitskräfte wurden ganz oder teilweise schwarz bezahlt
  • Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht oder nur unvollständig gemeldet
  • Über eine GmbH wurden Rechnungen erstellt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern
  • Es wurden Scheinarbeitsverträge und Abdeckrechnungen eingesetzt

Besonders brisant:
Die Angeklagten traten nach außen als Arbeitgeber auf – tatsächlich waren es aber andere Personen („Kolonnenschieber“).

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten deshalb nicht als Täter, sondern wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 16 Fällen.


Zentrale Frage: Darf das Gericht anders urteilen als angeklagt?

Hier kommt § 264 StPO ins Spiel. Diese Vorschrift regelt, worüber ein Gericht überhaupt entscheiden darf.

👉 § 264 Abs. 1 StPO bestimmt:
Das Gericht entscheidet über die Tat, die in der Anklage beschrieben ist – so, wie sie sich in der Hauptverhandlung darstellt.

Wichtig für die Praxis:
Die „Tat“ ist nicht nur die konkrete juristische Bewertung, sondern der gesamte Lebenssachverhalt.


BGH: Entscheidend ist der Lebenssachverhalt – nicht die Rolle

Der BGH stellt klar:

Auch wenn sich im Prozess herausstellt, dass die Angeklagten nicht selbst Arbeitgeber, sondern nur Unterstützer waren, kann es sich trotzdem um dieselbe Tat handeln.

Warum?

Weil folgende Punkte unverändert geblieben sind:

  • dieselben Bauprojekte
  • dieselben Schwarzarbeitsstrukturen
  • dieselben Zeiträume
  • dieselben vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge
  • dieselbe Verschleierung durch Rechnungen und Verträge

👉 Die rechtliche Einordnung (Täter oder Gehilfe) kann sich ändern –
👉 der strafrechtlich relevante Kern des Geschehens bleibt derselbe.


„Nämlichkeit der Tat“ – was bedeutet das?

Der Begriff beschreibt, ob Anklage und Urteil noch dasselbe konkrete Geschehen betreffen.

Die Tat bleibt identisch, wenn sie weiterhin:

  • als einmaliger Lebensvorgang erkennbar ist
  • sich durch bestimmte Merkmale klar abgrenzen lässt
  • trotz Änderungen in Details ihren charakteristischen Kern behält

Das ist insbesondere bei Wirtschaftsstraftaten entscheidend, weil sich Strukturen oft erst im Prozess vollständig aufklären.


Wechsel von Täterschaft zu Beihilfe – kein Freispruch!

Ein besonders praxisrelevanter Punkt:

👉 Der Wechsel von Täterschaft zu Beihilfe verhindert keine Verurteilung.

Gerade bei § 266a StGB ist das typisch, weil es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt handelt. Täter kann grundsätzlich nur der Arbeitgeber sein.

Wer aber:

  • Strukturen organisiert
  • Abrechnungen erstellt
  • Schwarzarbeit verschleiert
  • falsche Meldungen vorbereitet

kann sich dennoch strafbar machen – nämlich als Gehilfe.


Bedeutung für das Wirtschaftsstrafrecht

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen:

1. Strafbarkeit bei komplexen Firmenstrukturen

Auch verschachtelte Modelle mit Subunternehmern, Scheinfirmen und Strohleuten schützen nicht vor Strafbarkeit.

2. Fokus auf tatsächliches Geschehen

Gerichte schauen auf die wirtschaftliche Realität – nicht auf formale Konstruktionen.

3. Höheres Risiko für Beteiligte im Hintergrund

Nicht nur formale Geschäftsführer, sondern auch „Organisatoren im Hintergrund“ geraten stärker in den Fokus.

4. Keine „Rettung“ durch Rollenwechsel im Prozess

Ein Angeklagter kann sich nicht darauf verlassen, dass eine falsche Einordnung in der Anklage zu einem Freispruch führt.


Wichtiger Schutz: § 265 StPO

Trotz dieser weiten Auslegung bleibt der Angeklagte geschützt.

§ 265 StPO regelt, dass ein Angeklagter nicht überrascht werden darf, wenn das Gericht die Tat rechtlich anders bewertet.

👉 Er muss die Möglichkeit haben, sich effektiv zu verteidigen.


Fazit: Klare Linie gegen Schwarzarbeit und Beitragsvorenthaltung

Der BGH stärkt die Strafverfolgung im Bereich:

  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungsbetrug
  • Scheinverträge
  • Abdeckrechnungen
  • illegale Beschäftigungsmodelle

Die zentrale Botschaft:

👉 Nicht die formale Rolle entscheidet – sondern das tatsächliche Verhalten.
👉 Wer an der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen mitwirkt, riskiert eine Strafbarkeit – auch ohne offizielle Arbeitgeberstellung.


Praxistipp vom Fachanwalt für Strafrecht & Wirtschaftsstrafrecht

Gerade in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB lohnt sich eine frühzeitige Prüfung:

  • Wer war tatsächlich Arbeitgeber?
  • Welche Beiträge wurden konkret vorenthalten?
  • Welche Rolle hatte der Beschuldigte im Gesamtsystem?
  • Liegt Täterschaft oder nur Beihilfe vor?
  • Ist die Anklage überhaupt hinreichend bestimmt?

Eine präzise Verteidigungsstrategie entscheidet hier oft über den Ausgang des Verfahrens.