Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 07.07.2025 – Az.: 1 StR 484/24) konkretisiert die strafrechtlichen Risiken anwaltlicher und steuerlicher Beratung: Auch berufstypische Tätigkeiten können eine Beihilfe (§ 27 StGB) zu Straftaten – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht – darstellen.
Grundsatz: Berufsneutrale Handlungen sind nicht automatisch straflos
Der BGH stellt klar:
- Auch Rechtsberatung kann tatfördernd und damit strafbar sein
- Weder Alltags- noch berufstypische Handlungen sind per se „neutral“
- Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall
Nicht jede objektiv fördernde Handlung erfüllt den Tatbestand der Beihilfe. Es kommt maßgeblich auf Vorsatz und Qualität der Mitwirkung an.
Erlaubtes Risiko: Vertretbare Rechtsauffassung
Rechtsanwälte und Steuerberater bewegen sich grundsätzlich im Rahmen zulässiger Berufsausübung, wenn:
- sie eine rechtlich vertretbare Auffassung vertreten
- auch von herrschender Meinung abweichende Positionen begründet darlegen
- die Beratung lege artis erfolgt
Solche Rechtsgutachten sind Ausdruck zulässiger Rechtsauslegung und begründen keine Strafbarkeit.
Strafbarkeit: Unrichtige Gutachten und gezielte Irreführung
Eine strafbare Beihilfe kommt jedoch in Betracht, wenn die Beratung bewusst in Richtung einer rechtswidrigen Haupttat gelenkt wird.
Kritische Konstellationen:
- Gefälligkeitsgutachten, die ein gewünschtes Ergebnis stützen sollen
- bewusst unvollständige oder verzerrte Darstellung der Rechtslage
- Verschweigen wesentlicher Gegenauffassungen oder Risiken
- zugrunde gelegter falscher oder manipulativ verkürzter Sachverhalt
Der BGH betont, dass insbesondere deskriptiv falsche Aussagen über Recht oder Tatsachen die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten können.
Anwendung im Fall: Cum/Ex-Komplex
Im konkreten Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO):
- Der Angeklagte erstellte Gutachten zur angeblichen steuerlichen Unbedenklichkeit von Cum/Ex-Gestaltungen
- Dabei wurden wesentliche tatsächliche Umstände bewusst ausgeblendet oder falsch dargestellt
- Ziel war es, die steuerliche Behandlung als rechtmäßig erscheinen zu lassen
Zudem handelte der Angeklagte mit Vorsatz, da ihm die tatsächlichen Abläufe und steuerlichen Risiken bekannt waren.
Bedeutung für das Straf- und Wirtschaftsstrafrecht
Die Entscheidung verschärft die Maßstäbe für Berater:
- Berufsausübung schützt nicht vor Strafbarkeit
- Maßgeblich ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Rechtsmeinung und gezielter Täuschung
- Besonders hohe Risiken bestehen bei komplexen Steuergestaltungen und Gutachtenpraxis
Fazit
Der Beschluss des Bundesgerichtshof zeigt: Im Wirtschaftsstrafrecht kann Rechtsberatung selbst zum Tatbeitrag werden. Wer bewusst unvollständig oder irreführend berät, überschreitet die Grenze zulässiger Berufsausübung und setzt sich dem Risiko strafbarer Beihilfe aus.