Heimliche Kamera in der Wohnung: Nicht jede Aufnahme ist automatisch strafbar -OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2025 – 4 ORs 24/25

News: 30.03.2026 in Strafrecht
Heimliche Kamera in der Wohnung: Nicht jede Aufnahme ist automatisch strafbar -OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2025 – 4 ORs 24/25

Das Amtsgericht Warendorf verurteilte einen Mann zu einer Geldstrafe, weil er heimlich eine Kamera im Zimmer eines anderen installiert hatte. Die Aufnahmen zeigten den Bewohner unter anderem beim Lesen. Das Gericht sah darin zunächst eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Das OLG Hamm als Revisionsgericht hob dieses Urteil jedoch auf. Begründung: Nicht jede heimliche Aufnahme in einer Wohnung ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob wirklich die Intimsphäre betroffen ist. Reine Alltagssituationen wie Lesen oder Putzen reichen dafür in der Regel nicht aus.

Der Fall muss nun erneut vor Gericht geprüft werden.

Die Entscheidung stellt klar, wann heimliche Bildaufnahmen nach § 201a StGB strafbar sind. Diese Vorschrift schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich – also besonders private Lebenssituationen – vor unbefugten Foto- und Videoaufnahmen.

Keine automatische Strafbarkeit bei heimlichen Aufnahmen

Wichtig: Nicht jede heimliche Aufnahme in einer Wohnung ist strafbar.
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Das bedeutet:
Es reicht nicht, dass jemand heimlich gefilmt wird – es muss zusätzlich tatsächlich eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eintreten.

Geschützt ist vor allem die Intimsphäre. Dazu gehören etwa sehr persönliche Bereiche wie Sexualität, Krankheit, Nacktheit oder andere besonders private familiäre Umstände. Nicht jede Szene aus dem Alltag fällt darunter.

Werden dagegen nur neutrale Alltagssituationen gefilmt, etwa Lesen, Essen, Schlafen, Fernsehen, Kochen oder Putzen, liegt nach der Entscheidung nicht automatisch eine Straftat vor. Solche Aufnahmen können zwar einen schweren Eingriff in die Privatsphäre darstellen, erfüllen aber strafrechtlich nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 201a StGB.

Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall war ein Bewohner heimlich in seinem Zimmer gefilmt worden. Auf den Aufnahmen waren aber nur alltägliche und eher neutrale Situationen zu sehen. Das reichte dem Gericht für eine Verurteilung zunächst nicht aus. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Für das Strafrecht bedeutet das: Heimliche Aufnahmen in Wohnräumen sind rechtlich hochriskant, aber nicht jede Aufnahme ist automatisch strafbar. Maßgeblich ist immer, was genau aufgenommen wurde und ob der höchstpersönliche Lebensbereich der betroffenen Person tatsächlich betroffen ist.