BGH zum Raub (§ 249 StGB): Wann fehlt die „rechtswidrige Zueignungsabsicht“?

News: 30.03.2026 in Strafrecht
BGH zum Raub (§ 249 StGB): Wann fehlt die „rechtswidrige Zueignungsabsicht“?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.10.2025 – 3 StR 458/25) bringt zentrale Klarheit für das Strafrecht: Nicht jede gewaltsame Wegnahme ist automatisch Raub. Entscheidend ist die sogenannte rechtswidrige Zueignungsabsicht nach § 249 Abs. 1 StGB.

Was regelt § 249 StGB überhaupt?

§ 249 Abs. 1 StGB (Raub) stellt unter Strafe, wenn jemand

  • eine fremde bewegliche Sache wegnimmt,
  • dabei Gewalt anwendet oder droht
  • und dies in der Absicht tut, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Das bedeutet: Der Täter muss nicht nur Gewalt einsetzen – er muss auch bewusst etwas nehmen wollen, worauf er keinen Anspruch hat

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ ist ein sogenanntes normatives Tatbestandsmerkmal. Für juristische Laien heißt das:

  • Es kommt nicht nur auf Tatsachen an (z. B. „Ich nehme Geld“),
  • sondern auch auf die rechtliche Bewertung durch den Täter („Darf ich das überhaupt?“).

Der Täter muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass ihm die Sache nicht zusteht.

Irrtum schützt vor Raub: § 16 StGB

Hier liegt der Kern der Entscheidung:

Wenn der Täter irrtümlich glaubt, er habe einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Sache, fehlt der Vorsatz.

Dann greift § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Diese Vorschrift regelt den sogenannten Tatbestandsirrtum – also einen Irrtum über Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Folge: Keine Strafbarkeit wegen Raubes.

Der konkrete Fall – Selbstjustiz mit Folgen

Der Angeklagte hatte tatsächlich eine offene Geldforderung. Er glaubte daher, ihm stehe das Geld aus der Geldbörse des Geschädigten zu.

  • Objektiv war das falsch: Niemand darf sich einfach selbst bedienen.
  • Subjektiv hielt er sein Vorgehen aber für berechtigt.

Ergebnis des BGH:

  • Kein Raub (§ 249 StGB), weil die rechtswidrige Zueignungsabsicht fehlte.
  • Stattdessen Strafbarkeit wegen:
    • Nötigung (§ 240 StGB) – diese Vorschrift verbietet das Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung
    • gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) – sie erfasst Körperverletzungen mit erhöhter Gefährlichkeit, etwa durch gemeinschaftliches Handeln

 

Wichtige Abgrenzung: Selbsthilfe ist kein Freifahrtschein

Viele machen hier einen Denkfehler:
„Ich habe doch einen Anspruch – also darf ich mir das holen.“

Das ist falsch.

Zwar gibt es im Zivilrecht ein Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB), also das Recht, unter engen Voraussetzungen Ansprüche selbst durchzusetzen.
Dieses betrifft aber nicht die Zueignungsabsicht im Strafrecht, sondern allenfalls die Rechtfertigung bestimmter Handlungen.

Der BGH stellt klar:

  • Die Frage, ob mir etwas zusteht, betrifft die Zueignung
  • Die Frage, wie ich es mir hole, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wegnahme

Praxishinweis für die Strafverteidigung

Die Entscheidung ist besonders relevant für Fälle von Selbstjustiz bei Geldforderungen:

  • Wer glaubt, ihm stehe Geld zu, kann sich vom Vorwurf des Raubes entlasten,
  • aber nicht von Gewalt- oder Körperverletzungsdelikten.

Für die Strafzumessung kann das erheblich sein:
Aus einem Verbrechen (Raub) wird möglicherweise „nur“ ein Vergehen (Nötigung).

Fazit

Der BGH schärft die Grenzen des Raubtatbestands:

  • Raub setzt zwingend eine rechtswidrige Zueignungsabsicht voraus.
  • Ein Irrtum über einen vermeintlichen Anspruch kann den Vorsatz ausschließen.
  • Gewalt bleibt aber strafbar – nur unter einem anderen Tatbestand.