Glossar

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Verfall

Das Gericht kann den Verfall anordnen, wenn eine rechtswidrige Tat begangen wurde und der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat., § 73 Abs. 1 StGB. Zu dem Tatgewinn gehören auch ersparte Aufwendungen oder aber auch besondere Vergünstigungen. Die Berechnung des aus der Tat erlangten erfolgt nach dem Bruttoprinzip. Zu beachten ist, dass der Verfall dann subsidiär ist, wenn bei einer Abschöpfung des Vermögens des Täters die Ansprüche der Geschädigten ins Leere gingen. Der Verfall wird aber nicht angeordnet, wenn er einem Betroffenen eine unbillige Härte wäre, § 73c StGB.