Glossar

Glossar

A B D E F G H I K M P R S T U V W

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

Das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung ist geregelt in § 107 UrhG.

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer

1.
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2.
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Es ist in § 107 nur die unzulässige Signatur mit der Bezeichnung des wahren Urhebers unter Strafe gestellt. Nicht unter Strafe gestellt ist die Signatur mit einem fremden Namen. Eine solche Handlung kann allerdings ein Betrugs- respektive Urkundsdelikt darstellen.

Ein unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gehört zu dem Urheberstrafrecht.

Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte sind geregelt in § 108 UrhG.

§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

1.
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3.
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7.
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter ausschließlich zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch durch persönlich mit ihm verbundene Personen handelt.

Der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte gehört zum Urheberstrafrecht.