Glossar

Glossar

A B D E F G H I K M P R S T U V W

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG

Die Schwarzarbeit ist in dem Schwarzarbeitsbekämpfung des Gesetz, SchwarzArbG Gegenstand von Strafbestimmungen und Bußgeldbestimmungen. Die Straftatbestände des SchwarzArbG in §§ 10, 11 SchwarzArbG beziehen sich auf die Beschäftigung und Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel. Der Straftatbestand des §§ 9 SchwarzArbG stellt das Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst-oder Werkleistungen unter Strafe.

§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang

(1) Wer

1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder

2.
eine in

a)
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b)
§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c)
§ 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder

d)
§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht, die Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes, die Ausübung eines Reisegewerbes ohne erforderliche Reisegewerbekarte, die unberechtigte Handwerksausübung und die mangelnde Mitwirkung bei Auskunftserteilung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € geahndet werden. Eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten des damit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden und die unberechtigte Handwerksausübung oder Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes mit Geldbuße von bis zu 50.000 €.

Siehe auch illegale Beschäftigung von Ausländern