Glossar

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Geldwäsche

Die Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Hiernach macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus bestimmten in § 261 StGB abschließend aufgeführten Taten herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Die Vortaten sind so genannte Katalogtaten. Hierzu gehören Verbrechen, das sind Straftatbestände deren Strafmaß mindestens ein Jahr umfasst, Bestechlichkeit, Bestechung, BTM-Delikte, Menschenhandel, Zuhälterei, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, umweltgefährdende Abfallbeseitigung, einschleusen von Ausländern, Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB begangen worden sind.

Nach § 261 Abs. 9 S. 1 StGB wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Ebenso wird nicht bestraft, wer unter diesen Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

Formen der Geldwäsche sind vor allem die verdeckte Treuhandschaft, der Geldwechsel, der Geldtransfer, Ankauf wertvoller Gegenstände, das Tarnunternehmen und der Falschfakturierung von Rechnungen.

Über das Geldwäschegesetz (GwG) werden Kreditinstitute und andere Unternehmen verpflichtet, dem Staat bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu helfen.
Andere Unternehmen sind beispielsweise Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, Rechtsanwälte soweit sie an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler Spielbanken sowie sonstige Gewerbetreibende bei der Annahme von Bargeld i.H.v. 15.000 €.