Produktpiraterie und Urheberstrafrecht

Produktpiraterie und Urheberstrafrecht

Strafrecht und Geistiges Eigentum

Mit dem Begriff des geistigen Eigentums oder aber auch des Intellectual Property, kurz IP, werden sämtliche Immaterialgüterrechte umfasst.

Eine der wenigen Definitionen des geistigen Eigentumes findet sich im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14.07.1967, dort in Art. 2 Nr. VIII. Geistiges Eigentum umfasst hiernach alle Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichen, wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Gebiet ergeben.

Der Begriff des geistigen Eigentumes ist der Oberbegriff für den des gewerblichen Rechtsschutzes, sog industrial property, so jedenfalls Art. 1 S. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. . Nach Art. 118 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen die Rechte des geistigen Eigentums die gewerblichen Schutzrechte wie Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Design, Halbleiter – und Sortenschutz sowie das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte.

Produktpiraterie ist die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. Das Urheberstrafrecht schützt Werke geistigen Eigentums vor einer illegalen Verwertung. Die zurzeit geläufigen Beispiele aus dem Bereich des Urheberstrafrechts sind die des Filesharing. Das Markenstrafrecht und Kennzeichenstrafrecht schützt Marken und Kennzeichen vor allem gegen eine widerrechtliche Benutzung. Das Designstrafrecht umfasst das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Nachahmungen.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte waren seit jeher Gegenstand strafrechtlich relevanter Handlungen. Patentverletzungen und Markenverletzungen sind nicht ein Phänomen unserer Zeit, Verletzungen eines geschützten Design gibt es seitdem es innovative Schöpfung gibt. Allerdings haben Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung geistigen Eigentumes seit Globalisierung und Internet beträchtlich an Anzahl zugenommen. Das gilt erst recht und vor allem für Urheber- Straftaten.

Das Markengesetz, das Patentgesetz, das Geschmacksmustergesetz und Urhebergesetz gehören nicht zu dem tagtäglichen Handwerkszeug des Strafverteidigers, sondern eher schon zu dem des Anwaltes für gewerblichen Rechtsschutz oder des Anwaltes für Urheber-und Medienrecht. Wer hier keine Spezialkenntnisse besitzt, der steht oftmals auf nicht idealer Position als Verteidiger.

Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hat den Fachanwaltskurs für Urheber-und Medienrecht abgeschlossen. Gleichzeitig ist er Fachanwalt für Strafrecht.