Glossar

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Akteneinsicht

Nach § 147 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dem Verteidiger kann die Einsicht in die Akten oder aber in einzelne Aktenteile versagt werden, wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist und durch die Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet würde. Allerdings sind dem Verteidiger, für den Fall, dass sein Mandant sich in Untersuchungshaft befindet oder die vorläufige Festnahme beantragt ist, die wesentlichen Informationen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung notwendig sind. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichtes.